Satzung

Satzung „Raubtier- und Exotenasyl e. V.“

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Raubtier- und Exotenasyl e. V.“
  2. Der Verein hat den Sitz in Ansbach.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein dient der Erhaltung und dem Schutz von in Not geratenen Raubtieren, Primaten und exotischen Tieren aller Art. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • die Errichtung und Betrieb vereinseigener Anlagen, die eine artgerechte Unterbringung von Tieren unter sachkundiger Pflege ermöglichen.
    • die Durchführung von oder Beteiligung an Veranstaltungen aller Art, die den Vereinszweck fördern oder erfüllen
    • die Vermittlung an zoologische Gärten, Wildparks und andere offiziell anerkannte Institutionen, die zum Wohl der vermittelten Tiere den Tierschutz vollumfänglich und nachweislich gewährleisten.
    • die Aufnahme von Tieren, die behördlich beschlagnahmt und übergeben werden oder einer Notsituation folgend von Institutionen und Privatpersonen dem Verein für eine zeitlich beschränkte Unterbringung gebracht oder dauerhaft übergeben werden, soweit der Verein Unterbringungsmöglichkeiten hat oder für Unterbringungsmöglichkeiten sorgen kann.
    • die vorrübergehende Aufnahme von Tieren mit dem Ziel der vorschriftenkonformen Wiederauswilderung
    • Anmietung, Kauf oder Errichtung entsprechender Räumlichkeiten und Gehegeanlagen zur artgerechten Unterbringung von Tieren.
    • Aufklärung der Öffentlichkeit über illegalen Handel und die illegale Haltung von Tieren im In- und Ausland.
    • Aufklärung, Beratung und Hilfestellung für Halter von Exoten und Raubtieren aus dem Bereich der Säugetiere, sowie interessierten Privatpersonen, öffentlichen Einrichtungen und Schulungsgruppen.
    • das Zusammenwirken mit Behörden und Tierschutzorganisationen gegen Tierquälerei und unsachgemäße Haltung von Tieren.
    • den Abschluss von Pflegeverträgen mit anderen gleichartigen Vereinen, behördlichen Institutionen oder Privatpersonen, soweit artgerechter Unterbringungsbedarf erforderlich ist und in vereinseigenen Gehegen Unterbringung ermöglicht werden kann.
    • das Verbot einer Zahlung an gewerbliche Tierhalter (Zirkusunternehmen, Freizeitparks u. a.). Die Empfänger von Zahlungen durch den Verein müssen vorweisen, dass sie über anerkannte und artgerechte Einrichtungen verfügen. Hierzu dienen z. B. Bescheinigungen des WWF oder des Tierschutzverbandes Bayern oder einer anderen anerkannten Institution, sowie behördliche Bescheinigungen der Kommune, der Länder der BRD, des Staates oder der EU.
    • Führungen und Aufklärung von Interessensgruppen zu Unterrichts- und Informationszwecken.
    • Eine eigene Zucht von Raubtieren und Exoten in der vereinseigenen Auffangstation wird auf keinen Fall durchgeführt.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr

§ 4 Vergütungen und Begünstigungsverbot

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und der steuerlichen Vorgaben entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
  5. Der Vorstand) ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  6. Zur Führung des Vereins ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtliche Beschäftigte anzustellen und Dienstleistungen zu beauftragen.
  7. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme per einfacher Mehrheit entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft erfolgt immer für das laufende Kalender-/Geschäftsjahr des Vereins und ist immer in voller Höhe eines Jahresbeitrags zu entrichten.
  3. Bei einer unterjährigen Kündigung wird der Beitrag des laufenden Jahres auch anteilig nicht zurückerstattet.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • bei natürlichen Personen durch Tod
    • bei juristischen Personen – durch Auflösung, Aufhebung oder im Rahmen eines Insolvenz-verfahrens bei Zahlungsunfähigkeit.
    • durch Austritt
    • durch Ausschluss
    • durch Streichung in der Mitgliederliste
  5. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
  6. Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung per Einschreiben Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte des Mitgliedes.
  7. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Einem ordentlichen, volljährigen Mitglied stehen das Stimm- und Rederecht entsprechend § 8 in der Mitgliederversammlung zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren und alles zu tun, die Vereinsziele bestmöglich umzusetzen sowie im Rahmen seiner Möglichkeiten den Tierschutz bestmöglich zu fördern.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der geschäftsführende Vorstand
    • der erweiterte Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  2. Mindestens einmal im Geschäftsjahr des Vereins findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie findet grundsätzlich im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt.
  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Wahl des Vorstands alle 4 Jahre
    • Wahl der Kassenprüfer alle 2 Jahre
    • Entscheidung über Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds
    • Entgegennahme des Jahresberichtes
    • Entgegennahme des Kassenberichtes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festlegung der Mitgliedsbeiträge nach Antrag
    • Änderung der Satzung
    • Auflösung des Vereins
    • Entscheidungen über Investitionen und Ausgaben i. H. v. größer 100.000 € Gesamtinvestition oder 20.000 € je Einzelprojekt, ausgenommen Personalkosten
  4. Zur Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 2 Wochen vor der Versammlung verkürzt werden. Jedes Mitglied kann bis zu fünf Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
  5. Sie ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand beantragt.
  6. Die Tagesordnung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
  7. Der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende des Vereins leitet die Versammlung.
  8. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins, die mindestens ein Jahr Mitglied im Verein sind. Wahlberechtigt sind nur anwesende Mitglieder, eine Stimmübertragung oder Delegationsentsendung ist nicht möglich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Grundsätzlich finden alle Abstimmungen offen durch Handzeichen statt. Eine geheime Abstimmung kann auf Antrag von mindestens 5 anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  10. Eine Einzelwahl ist nur erforderlich, wenn mehr Kandidaten als zu wählende Positionen vorhanden sind. Der geschäftsführende Vorstand und/oder die Beisitzer können jeweils auf Antrag eines Vereinsmitglieds auch im Block gewählt werden, wenn die Anzahl der potentiellen Kandidaten die Anzahl der zu vergebenden Positionen nicht übersteigt und im Falle des geschäftsführenden Vorstandes die Vorstandspositionen den Kandidaten im Vorfeld zugeordnet wurden.
  11. Über eine mögliche Blockabstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine Blockabstimmung ist im Protokoll der Mitgliederversammlung zu dokumentieren.
  12. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
  13. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird spätestens 60 Tage nach der Mitgliederversammlung veröffentlicht. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird allen Mitgliedern auf Antrag schriftlich zugestellt. Einsprüche gegen das Protokoll sind ab Veröffentlichung binnen 30 Tagen ausschließlich durch ein an der Versammlung anwesendes Mitglied schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu fünf Beisitzern.
  4. Der Vorstand wird für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt, jedoch bleiben die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
  5. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, z. B. durch Rücktritt oder Tod, ist ein Ersatzmitglied für diese Position im Vorstand nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen durch die Mitgliederversammlung zu wählen.
  6. Bei Rücktritt oder längerer Verhinderung eines Vorstandsmitglieds über mindestens 6 Monate, bei der das Vorstandsmitglied seinen Pflichten und Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder will, entscheidet der verbleidende Vorstand mit einfacher Mehrheit über eine Neubesetzung dieser Position. Die Neubesetzung ist zeitnah entsprechend dieser Satzung durchzuführen.
  7. Eine Übertragung des Organs auf eine andere Person ist nicht gestattet.
  8. Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich. Er ist auch jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Außergerichtlich vertritt den Verein ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  9. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  10. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Hierzu gibt sich der geschäftsführende Vorstand eine Geschäftsordnung
  11. Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es wünschen, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über Sitzungen ist ein Protokoll durch den Schriftführer oder seinen vorher benannten Stellvertreter anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
  12. Der 1. und 2. Vorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB (so genanntes „In-Sich-Geschäft“) befreit.
  13. In den Vorstand können nur natürliche volljährige Personen, die mindestens 1 Jahr Mitglied sind und grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres gewählt werden.
  14. Zur Förderung des Vereinszweckes ist der Vorstand befugt, über den Beitritt des Vereines zu anderen Verbänden oder Organisationen, die Ziele im Bereich des Natur-, Arten- und Tierschutzes verfolgen, zu entscheiden.
  15. Der Vorstand ist verpflichtet sich bei Angelegenheiten, die das Tierwohl betreffen, fachlich und nach geltendem Tierschutzgesetz beraten zu lassen.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Zeit von 2 Jahren.
  2. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 11 Auflösung des Vereines

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das gesamte Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Unterstützung von Projekten des Tier- und Artenschutzes von Säugetieren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt dann mit einfacher Mehrheit die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des Absatzes (1)
  4. Die Formvorschriften des § 8 sind zu beachten.

§ 12 Haftung des Vereins

  1. In Übereinstimmung mit dem hier anwendbaren deutschen Recht kann kein Mitglied für Verbindlichkeiten des Vereins haftbar gemacht werden. Ein Anspruch kann deshalb nur gegen das Vereinsvermögen erhoben werden.

§ 13 Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern aus dem Mitgliederverhältnis und – soweit zulässig – auch gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins Ansbach.

§ 14 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt.
  2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung dieser Satzung am nächsten kommen.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§ 15 Sprachregelung

  1. Wenn im Text der Satzung oder in Arbeits-, Verfahrens- und sonstigen Anweisungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen alleinig die weibliche oder männliche Sprachform gewählt wird, so dient dies ausschließlich der einfacheren Lesbarkeit. Alle diesbezüglichen Ämter und Funktionen können durch alle 3 in der Bundesrepublik Deutschland bekannten Geschlechter ausgeübt werden.

 

Vorstehende Satzung wurde am 18.05.2019 in Ansbach von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

Ansbach, 25.05.2019

 

 

Bianca Zimmer                                                                      Hannes Hüttinger

(Schriftführerin)                                                                      (1. Vorsitzender)